Hermann Käfer für eine weitere Amtszeit als Schiedsmann bestätigt

Schiedsfrauen und Schiedsmänner nehmen in unserem Land seit langem Aufgaben der Streitschlichtung wahr und sind eine bewährte Institution. Schiedspersonen sind Ehrenbeamte des Landes. Sie werden auf Vorschlag des Verbandsgemeinderats vom Direktor des Amtsgerichts auf die Dauer von 5 Jahren ernannt. Aufgrund des abgelegten Diensteides sind sie zur uneingeschränkten Verschwiegenheit und unparteiischen Amtsführung verpflichtet. Sie schaffen durch die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören, und die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre die Voraussetzungen dafür, dass sich die Parteien einigen und helfen im Interesse des sozialen Friedens einen langen, kostspieligen und nervenaufreibenden Gerichtsprozess zu vermeiden.

Wo Menschen miteinander leben, sind streitige Auseinandersetzungen möglich. Wenn der Nachbar die Hecke nicht zurückschneiden will, der Handwerker aus dem Dorf den Reparaturauftrag schlecht ausführt oder im Bekanntenkreis ein beleidigendes Wort fällt, kann dies nachhaltige Konflikte zwischen den Beteiligten auslösen. Oft gelangen solche Streitigkeiten vor die Gerichte und werden dort kosten- und zeitaufwendig bis in die letzte Instanz ausgetragen. Hinterher stellt sich die Frage, ob Gesprächsbereitschaft oder ein wenig Entgegenkommen nicht für alle besser gewesen wäre. Zumal die Beteiligten häufig als Nachbarn, Geschäftspartner oder sonst im täglichen Leben weiterhin miteinander auskommen müssen. Als wichtige Alternative zu einem Gerichtsprozess kommt daher die außergerichtliche Streitschlichtung in Betracht. In Rheinland-Pfalz gibt es verschiedene Möglichkeiten, Konflikte außergerichtlich zu schlichten. Falls Sie in eine Auseinandersetzung verwickelt werden, sollten Sie diese Möglichkeiten der einvernehmlichen Streitbeilegung in Erwägung ziehen. Denn gemeinsames Schlichten lohnt sich!

Grundsätzlich ist ein Schlichtungsversuch vor einer Schiedsperson bei vielen Streitigkeiten des täglichen Lebens möglich und sinnvoll. Bei einigen dieser Rechtsstreitigkeiten muss vor einem gerichtlichen Klageverfahren zunächst ein Schlichtungsversuch vor einer Schiedsperson oder vor einer vom Land Rheinland-Pfalz anerkannten Gütestelle durchgeführt werden, da das gerichtliche Verfahren anderenfalls unzulässig ist.

Dies sind vor allem viele nachbarrechtliche Streitigkeiten und Rechtsstreitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre. Dieses obligatorische Schlichtungsverfahren ist streitwertunabhängig. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht im Landesschlichtungsgesetz geregelt sind, kann vor einem gerichtlichen Verfahren ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, deren Streitwert nicht mehr als 5.000 EURO beträgt.

Die Gebühr für eine Schlichtungsverhandlung beträgt in der Regel 10 EURO und verdoppelt sich, wenn ein Vergleich zustande kommt. Unter besonderen Umständen kann die Gebühr auf bis zu 40 EURO erhöht werden. Daneben können noch Auslagen, z.B. Portokosten, anfallen

Die Sprechstunden des Schiedsmanns finden - nach vorheriger telefonischer Vereinbarung (Telefon: 06303-913-154) - im Rathaus, Hauptstraße 18 in Enkenbach-Alsenborn statt.