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Grundsteuerreform
Grundsteuerreform 2022
Pressemitteilung 30/2022 vom
Grundsteuer: Frist bis 31. Januar 2023 verlängert
Nicht bis zum Fristende warten - Hilfen bei der Erklärungsabgabe
Rund 100 Tage nach dem Start der Abgabe der Feststellung zur Erklärung der Grundsteuerwerte (Feststellungserklärung) sind in Rheinland-Pfalz etwa 40 % der insgesamt knapp 2,5 Millionen zu erwartenden Erklärungen in den Finanzämtern eingegangen. Um Bürgerinnen und Bürgern mehr Zeit zur Klärung offener Fragen und zur Erstellung der Erklärung zu geben, wurde nun die Abgabefrist einmalig um 3 Monate verlängert. Sie endet am 31. Januar 2023.
Das Landesamt für Steuern empfiehlt jedoch, mit der Erklärung nicht bis zum Ende der verlängerten Abgabefrist zu warten. Um bei aufkommenden Fragen insbesondere den persönlichen Service der Steuerverwaltung nutzen zu können, ist es ratsam, sich frühzeitig an das Finanzamt zu wenden. Denn nach den bisherigen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass zum Ende der Frist mit einem deutlich erhöhten Informationsbedarf zu rechnen ist.
Viele Antworten sowie Hilfen für die Erklärungsabgabe hat die rheinland-pfälzische Steuerverwaltung auch bereits vorab zur Verfügung gestellt, insbesondere in
- Informationsschreiben und Ausfüllhilfen (diese wurden Eigentümerinnen und Eigentümern zwischen Mai und August zugesendet) sowie
- umfangreichen Informationen auf der Steuerverwaltungs-Homepage, z.B. Fragen und Antworten zur Grundsteuerreform (FAQ), Klickanleitungen zur Registrierung im Verfahren ELSTER und zum Ausfüllen der Erklärungen u.v.m. (zu finden unter: www.fin-rlp.de/grundsteuer).
Sollten darüber hinaus Fragen bestehen, können diese u.a. über das auf den Internetseiten des Finanzamts aufrufbare Kontaktformular elektronisch übermittelt werden. Dabei sollte an die Angabe des Aktenzeichens und der Kontaktdaten gedacht werden.
Für telefonische Anfragen beim Finanzamt, wird gebeten, nur die in den Informationsschreiben zur Grundsteuerreform angegebenen Telefonnummern zu verwenden, um direkt mit den richtigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern verbunden zu werden. Für persönliche Vorsprachen können die Service-Center der Finanzämter ohne Terminvereinbarung montags von 8 bis 16 Uhr und donnerstags von 8 bis 18 Uhr aufgesucht werden.
Die Erklärungen müssen nach dem Gesetz elektronisch übermittelt werden. Das Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass das dafür zur Verfügung stehende Steuererklärungsportal „ELSTER“ (www.elster.de) viele nützliche Funktionen enthält, die z.B. beim Ausfüllen der Erklärung unterstützen oder eine Prüfung der Erklärungsdaten ermöglichen. Darüber hinaus steht unter https://www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de/ eine weitere kostenfreie Anwendung zur elektronischen Erklärungsabgabe zur Verfügung.
Personen, die keine Möglichkeit haben, die Erklärung über ELSTER zu übermitteln, können in den Finanzämtern Papiervordrucke erhalten oder die unter www.fin-rlp.de/vordrucke veröffentlichten Formulare zur „Erklärung der Feststellung des Grundsteuerwerts“ ausfüllen und in Papier einreichen. Hilfe gibt es für diese Personen in den Service-Centern der Finanzämter auch durch Checklisten, Mustererklärungen und weitere Broschüren.
Pressemitteilung 24/2022 vom 05.10.2022
Erste Bescheide im Rahmen der Grundsteuerreform
Post vom Finanzamt voraussichtlich frühestens ab Mitte Oktober im Briefkasten
Die ersten auf der Grundlage des neuen Bewertungsrechts erstellten Bescheide über den sogenannten Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag werden voraussichtlich frühestens ab Mitte Oktober 2022 an Eigentümerinnen und Eigentümer von unbebauten und bebauten Grundstücken (Wohnhäuser, Eigentumswohnungen und Geschäftsgrundstücke) verschickt.
Voraussetzung ist, dass bereits eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) mit den erforderlichen Angaben an das Finanzamt übermittelt wurde. Bescheide im Bereich der Land- und Forstwirtschaft erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt.
Aufgrund der sehr hohen Auslastung der Finanzämter bitten diese um etwas Geduld und von Nachfragen zum Versand der Bescheide abzusehen.
Rechtsbehelfsmöglichkeiten
Bei den von den Finanzämtern versendeten Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheiden handelt es sich um eigenständige Verwaltungsakte, die jeweils mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angefochten werden können. Sollten Zweifel an der Richtigkeit der festgestellten Grundsteuerwerte bzw. festgesetzten Grundsteuermessbeträge bestehen, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Bescheide Einspruch eingelegt werden. Diese Bescheide der Finanzverwaltung enthalten keine Zahlungsaufforderung.
Zahlungspflicht erst ab dem Jahr 2025
Der gemäß Grundsteuermessbescheid berechnete Grundsteuermessbetrag wird von der Stadt oder Gemeinde mit dem jeweiligen Hebesatz multipliziert, um die zu zahlende Grundsteuer festzusetzen. Die Städte und Gemeinden, denen das Aufkommen an Grundsteuer zusteht, versenden in der Folgezeit die Grundsteuerbescheide samt Zahlungsaufforderung. Die Grundsteuer nach neuem Recht ist ab dem Jahr 2025 zu zahlen.
Hilfestellungen zur Erklärungsabgabe
Hrsg.: Landesamt für Steuern, Verantw.: Wiebke Girolstein, (0261) 4932 - 36726,
Pressestelle@lfst.fin-rlp.de
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Insgesamt müssen in Rheinland-Pfalz rund 2,5 Millionen Grundstücke neu bewertet werden. Die Frist zur Abgabe der hierfür erforderlichen Feststellungserklärung endet am 31. Oktober 2022. Es ist vorgesehen, dass zunächst Erinnerungsschreiben versandt werden in den Fällen, in denen kein Erklärungseingang zu verzeichnen ist. Diese Erinnerungsschreiben werden voraussichtlich nicht vor Ende Februar 2023 ergehen.
Folgende Angebote der Verwaltung unterstützen Bürgerinnen und Bürger bei der Erklärungsabgabe:
- Fragen und Antworten zur Grundsteuerreform;
- Klickanleitungen zum Ausfüllen der Erklärungen, beides zu finden unter www.fin-rlp.de/grundsteuer;
- Informationsschreiben samt Ausfüllhilfe (Datenstammblatt), das von Mai bis August 2022 im Regelfall allen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern zugesandt wurde.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, in sogenannten Härtefällen Papiervordrucke und entsprechende Checklisten, Mustererklärungen und Broschüren in den Finanzämtern zu erhalten (montags von 8 bis 16 Uhr und donnerstags von 8 bis 18 Uhr ohne telefonische Voranmeldung).
Pressemitteilung vom 01.08.2022 des Landesamts für Steuern
18/2022
Grundsteuerreform – Information für land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Steuerverwaltung versendet Ausfüllhilfe mit wichtigen Liegenschaftsdaten
Die Steuerverwaltung sendet im Regelfall allen Eigentümerinnen und Eigentümern von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sowie von verpachteten Flächen (ehemals bezeichnet als Stückländereien) im August 2022 ein Informationsschreiben zu. Dieser Service dient als Hilfestellung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts. Diesem Schreiben ist ein Datenstammblatt mit den der Steuerverwaltung vorliegenden Liegenschafts-/Geobasisdaten zum jeweiligen Grundbesitz sowie eine Erläuterung zum Ausfüllen der Erklärungen beigefügt.
Finanzämter raten, Informationsschreiben abzuwarten
Erklärungspflichtige sollten zunächst diese Ausfüllhilfe abwarten, bevor sie dem jeweils zuständigen Finanzamt alle zur Feststellung des Grundsteuerwerts erforderlichen Angaben anhand der sog. Feststellungserklärung zuleiten. .
Die Erklärungen sind elektronisch zu übermitteln. Dies kann kostenlos über das Steuerportal “MeinELSTER” (www.elster.de) erfolgen. Darin stehen unter der Rubrik „Grundsteuer“ der Hauptvordruck (GW 1) und die Anlagen zur Land- und Forstwirtschaft (Anlagen GW 3 und ggf. GW 3a) zur Verfügung.
Nur in besonderen Ausnahmen (sog. Härtefallregelung) ist die Abgabe dieser Vordrucke in Papierform möglich. Hierüber entscheidet das zuständige Finanzamt.
Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung endet am 31. Oktober 2022. Die Frist kann auf Antrag an das zuständige Finanzamt im Einzelfall verlängert werden.
Folgende Daten werden für land- und forstwirtschaftliches Vermögen bereitgestellt:
Das Datenstammblatt für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz enthält Angaben zum Stichtag 1. Januar 2022, wie z.B.:
- Aktenzeichen,
- Lagebezeichnung,
- Gemeinde,
- Gemarkung und Gemarkungsnummer,
- Flurstückskennzeichen,
- amtliche Fläche,
- Art der Nutzung nach gesetzlicher Klassifizierung sowie
- Ertragsmesszahl.
Folgende Daten müssen, soweit im Einzelfall erforderlich, unter anderem von den Eigentümerinnen und Eigentümern selbst ermittelt werden:
- Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude,
- Tierbestände,
- Durchflussmenge in l/s (Teichwirtschaft) sowie
- Angaben zu Grundsteuerbefreiungen.
Soweit die Angaben im Datenstammblatt aus Sicht der Erklärungspflichtigen zutreffend sind, können die entsprechenden Daten in die abzugebende Feststellungserklärung übernommen werden.
Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz, die bis Mitte September 2022 kein Informationsschreiben (zzgl. Datenstammblatt als Ausfüllhilfe) erhalten haben, jedoch ein solches erwarten, wenden sich bitte an das zuständige Finanzamt.
Sofern mit der Anfertigung der Erklärung Angehörige der steuerberatenden Berufe beauftragt werden, sollte das Informationsschreiben (zzgl. Datenstammblatt als Ausfüllhilfe) dorthin weitergeleitet werden.
Weitere Informationen, insbesondere FAQs zu häufigen Fragen und Antworten sowie Klickanleitungen zum Ausfüllen der ELSTER-Formulare finden sich unter:
Pressemitteilung vom 11.07.2022 des Landesamts für Steuern
15/2022
Grundsteuerreform:
Hilfestellungen bei der Abgabe der Grundsteuererklärung
Mit dem Start der Erklärungsabgabe zur Feststellung des Grundsteuerwerts sehen sich viele Bürgerinnen und Bürger vor eine große Herausforderung gestellt. Die Finanzämter helfen durch telefonische Auskunft, sind aber aufgrund der hohen Anzahl an Anrufen derzeit stark ausgelastet und es kann zu längeren Wartezeiten kommen. Deshalb stellt die Finanzverwaltung verschiedene Unterstützungsangebote vor:
Klickanleitung für ELSTER
Hilfe beim Ausfüllen der Feststellungserklärung über ELSTER bietet die vom Landesamt für Steuern erstellte „Klickanleitung zum Ausfüllen der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“. Diese ist einsehbar unter: https://www.lfst-rlp.de/grundsteuer - hier unter „Unser Service für Sie“. Weitere Hilfe bietet der „Fragen-Antworten-Katalog“, der auf der gleichen Seite zu finden ist.
Grundsteuererklärung für einfache Sachverhalte
Darüber hinaus können Eigentümerinnen und Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen oder unbebauten Grundstücken, die im Privateigentum sind, auch die kostenlose Abgabemöglichkeit über die Web-Anwendung: https://www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de/ nutzen. Auf die dortige Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ wird ausdrücklich hingewiesen. Aktuell kann dieser Service allerdings nur von Personen genutzt werden, die noch kein ELSTER-Konto haben. Ab September 2022 soll die Nutzung auch mit ELSTER-Konto möglich sein. Im Übrigen können Fragen inhaltlicher und technischer Art zur Web-Anwendung „Grundsteuererklärung für Privateigentum“ an die E-Mail-Adresse kontakt@grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de gerichtet werden.
Papiererklärungen nur auf amtlichen Vordrucken
Grundsätzlich ist eine elektronische Abgabe der Grundsteuererklärung vorgesehen. Ausnahmsweise können Papiervordrucke in sog. Härtefällen verwendet werden. Ob ein solcher Härtefall vorliegt, entscheidet das jeweilige Finanzamt. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Eigentümerin oder ein Eigentümer von Grundbesitz nicht über die technische Ausstattung oder erforderlichen technischen Kenntnisse für eine elektronische Übermittlung verfügt.
Für diese Eigentümerinnen und Eigentümer gibt es folgende Möglichkeiten:
Zum einen können die als PDF-Dateien unter www.fin-rlp.de/Vordrucke - hier unter „Grundsteuer“ - veröffentlichten amtlichen Vordrucke ausgefüllt und in Papier dem zuständigen Finanzamt übersandt werden. Zum anderen sind alternativ unter Angabe der entsprechenden Gründe, Papiervordrucke in den Service-Centern der Finanzämter erhältlich. Hierbei sollten die Informationsschreiben zur Grundsteuerreform samt Datenstammblatt mitgebracht werden.
Die Service-Center der Finanzämter können diesbezüglich montags von 8:00 bis 16:00 Uhr und donnerstags von 8.00 bis 18.00 Uhr ohne eine vorherige Terminvereinbarung aufgesucht werden.
Für das von der Flutkatastrophe betroffene Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler gilt: Das Service-Center ist nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache geöffnet, da es keinen Wartebereich gibt. Weitere Informationen zur besonderen Situation der von der Flutkatastrophe Betroffenen finden Sie unter: https://www.lfst-rlp.de/unsere-themen/grundsteuer/besonderheiten-flutkatastrophe
Pressemitteilung vom 02.06.2022, Landesamt für Steuern 12/2022
Grundsteuer: Erklärungsabgabe ab Juli 2022 möglich
Nahe Angehörige dürfen bei der Erklärungsübermittlung helfen
Derzeit laufen die Telefone in allen Finanzämtern, aber auch Kommunalverwaltungen und Katasterämtern heiß. Ursächlich dafür ist, dass die Finanzverwaltung bereits eine Million der insgesamt rund 2,5 Millionen Informationsschreiben zur Grundsteuerreform an Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz verschickt hat.
Ausgabe von Papiervordrucken ist ab Juli 2022 in Ausnahmefällen möglich
Die Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 (sog. Feststellungserklärung) ist ab Juli 2022 mit den dafür vorgesehenen kostenlosen elektronischen Vordrucken (z. B. über www.elster.de – hier unter „Formulare & Leistungen) möglich.
Grundsätzlich besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Feststellungserklärung. Ausnahmsweise können Papiervordrucke in sog. Härtefällen verwendet werden. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet das jeweilige Finanzamt. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Eigentümerin oder ein Eigentümer von Grundbesitz nicht über die technische Ausstattung oder erforderlichen technischen Kenntnisse für eine elektronische Übermittlung verfügt.
In diesen Fällen gibt es zwei Möglichkeiten:
Ab Anfang Juli 2022 können die als PDF-Dateien unter www.fin-rlp.de/Vordrucke veröffentlichten Vordrucke zur „Erklärung der Feststellung des Grundsteuerwerts“ ausgefüllt, ausgedruckt und in Papier dem zuständigen Finanzamt übersandt werden.
Alternativ dazu besteht ab Juli 2022 die Möglichkeit unter Angabe der entsprechenden Gründe, Papiervordrucke in den Service-Centern der Finanzämter zu erhalten.
Die Service-Center der Finanzämter können diesbezüglich ab Juli 2022 donnerstags von 8.00 bis 18.00 Uhr ohne eine vorherige Terminvereinbarung aufgesucht werden.
Hilfe bei der Erklärungsübermittlung durch nahe Angehörige
Nahe Angehörige bzw. Familienangehörige dürfen sich bei der Abgabe der Feststellungserklärung gegenseitig unterstützen, also Kinder beispielsweise ihre Eltern. Zudem besteht die Möglichkeit, mit dem eigenen Benutzerkonto des Steuerportals der Finanzverwaltung „MeinElster“ (www.elster.de) auch Feststellungserklärungen für nahe Angehörige zu übermitteln. Hierunter fallen aber ausdrücklich nicht gute Bekannte, enge Freunde oder ähnliche Personen.
Daneben sind Steuerberatungen, Grundstücks- und Hausverwaltungen weitere Ansprechpartner, die Unterstützung leisten dürfen.
Datenstammblätter gelten nicht als Feststellungserklärung
Die derzeit in den Briefkästen der Bürgerinnen und Bürger landenden Informationsschreiben sind nicht mit den amtlichen Steuererklärungsvordrucken zu verwechseln. Die dem Schreiben beigefügte Ausfüllhilfe (Datenstammblatt) ist vielmehr ein Service der Finanzverwaltung, der wichtige erklärungsrelevante Liegenschafts- bzw. Geobasisdaten enthält, die in die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 nach Prüfung durch die Eigentümerinnen oder Eigentümer von Grundbesitz übernommen werden können. Das Datenstammblatt selbst ersetzt nicht die Feststellungserklärung.
Weitere Erläuterungen enthält das Informationsschreiben oder sind auf folgender Internetseite www.fin-rlp.de/grundsteuer zu finden.
Pressemitteilung vom 26. April: Landesamt für Steuern, 09/2022
Grundsteuerreform - Service für Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte
Unterstützung der Erklärungsabgabe durch Informationsschreiben und Ausfüllhilfe
Eigentümerinnen und Eigentümer von unbebauten und bebauten Grundstücken sowie von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einschließlich verpachteter Ländereien sind durch öffentliche Bekanntmachung des Bundesfinanzministeriums vom 30. März 2022 aufgefordert, alle zur Feststellung des Grundsteuerwerts erforderlichen Angaben nach den Verhältnissen vom Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 anhand einer sog. Feststellungserklärung dem jeweils zuständigen Finanzamt zuzuleiten.
Die Erklärungen sind elektronisch zu übermitteln. Dies kann ab dem 1. Juli 2022 kostenlos über das Steuerportal “MeinELSTER” (www.elster.de) erfolgen. Nur in besonderen Ausnahmen (sog. Härtefallregelung) ist die Abgabe in Papierform möglich. Hierüber entscheidet das zuständige Finanzamt.
Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung endet am 31. Oktober 2022.
Finanzämter raten, zunächst Informationsschreiben abzuwarten
Als Service sendet die Steuerverwaltung Rheinland-Pfalz den Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundbesitz im Regelfall ein Informationsschreiben zu. Diesem Schreiben sind die der Steuerverwaltung vorliegenden Liegenschafts-/Geobasisdaten zum jeweiligen Grundbesitz beigefügt (sog. Datenstammblatt; siehe nachstehende Auflistung). Vor diesem Hintergrund empfehlen die Finanzämter den Erklärungspflichtigen, zunächst diese Ausfüllhilfe abzuwarten.
Für unbebaute und bebaute Grundstücke:
Der Versand der Informationsschreiben erfolgt in der Zeit von Mai bis Juli 2022.
Das diesem Informationsschreiben beigefügte Datenstammblatt enthält Angaben zum Stichtag 1. Januar 2022, wie z. B.:
- Aktenzeichen,
- Flurstückskennzeichen,
- Lagebezeichnung,
- Grundbuchblatt,
- amtliche Fläche sowie
- Bodenrichtwert.
Folgende Daten müssen indes unter anderem von den Eigentümerinnen und Eigentümern selbst ermittelt werden:
- Wohn-/Nutzfläche,
- Anzahl der Wohnungen,
- Anzahl der Garagen/Tiefgaragenstellplätze sowie
- Baujahr.
Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen:
Aktive land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer von bisher als Stückländereien bezeichnetem Grundbesitz erhalten die Informationsschreiben im August 2022.
Hier enthält das Datenstammblatt Angaben zum Stichtag 1. Januar 2022, wie z.B.:
- Aktenzeichen,
- Lagebezeichnung,
- Gemeinde,
- Gemarkung,
- Flurstückskennzeichen,
- amtliche Fläche,
- Art der Nutzung nach gesetzlicher Klassifizierung sowie
- Ertragsmesszahl.
Folgende Daten müssen, soweit im Einzelfall erforderlich, von den Eigentümerinnen und Eigentümern selbst ermittelt werden:
- Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude,
- Tierbestände,
- Durchflussmenge in l/s (Teichwirtschaft) sowie
- Angaben zu Grundsteuerbefreiungen.
Soweit die Angaben des Datenstammblattes aus Sicht der Erklärungspflichtigen zutreffend sind, können die entsprechenden Daten in die abzugebende Feststellungserklärung übernommen werden.
Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz, die innerhalb der genannten Zeiträume kein Informationsschreiben (zzgl. Datenstammblatt als Ausfüllhilfe) erhalten haben, jedoch ein solches erwarten, wenden sich bitte an das zuständige Finanzamt.
Sofern mit der Anfertigung der Erklärung Angehörige der steuerberatenden Berufe beauftragt werden, sollte das Informationsschreiben (zzgl. Datenstammblatt als Ausfüllhilfe) dorthin weitergeleitet werden.
Weitere Informationen, insbesondere zu den Hilfen und der Härtefallregelung finden sich unter: www.fin-rlp.de/grundsteuer
Pressemitteilung vom 07.02.2022 vom Landesamt für Steuern, 03/2022
Grundsteuerreform
Steuerverwaltung Rheinland-Pfalz arbeitet auf Hochtouren
Grundbesitz – darunter fallen unbebaute und bebaute Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe – wird in Deutschland vollständig neu bewertet. Entscheidend hierfür ist der Wert des Grundbesitzes zum Stichtag 1. Januar 2022. Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer auf Basis des reformierten Grundsteuerrechts von den Städten und Gemeinden erhoben.
Rund 2,5 Millionen wirtschaftliche Einheiten in Rheinland-Pfalz
Die Feststellungen der Grundsteuerwerte sollen in Rheinland-Pfalz bis Mitte des Jahres 2024 weitgehend abgeschlossen sein. Das bedeutet, dass die Finanzämter des Landes rund 2,5 Millionen wirtschaftliche Einheiten (bundesweit rund 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten), z.B. Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Geschäftsgrundstücke, Mietwohngrundstücke, aber auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe, neu bewerten müssen. Anhand der daraus berechneten Messbeträge können die Städte und Gemeinden dann ihren jeweiligen Hebesatz festlegen und die neue Grundsteuer ab dem Jahr 2025 erheben.
Anders als bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte, die in den westdeutschen Bundesländern letztmalig zum 1. Januar 1964 stattgefunden hat, werden nunmehr alle Daten digital erfasst.
Die bisherige dreistufige Berechnung der Grundsteuer wird in Rheinland-Pfalz beibehalten:
Was bedeutet die Grundsteuerreform für Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz?
Damit der Grundsteuerwert nach den tatsächlichen Verhältnissen sowie den Wertverhältnissen des Grundstücks (und der Gebäude) zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt werden kann, müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von unbebauten und bebauten Grundstücken sowie von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft alle zur Feststellung des Grundsteuerwerts erforderlichen Angaben an das jeweils zuständige Finanzamt übermitteln. Hierfür werden nur wenige Daten benötigt. Dabei handelt es sich beispielsweise um die amtliche Fläche des Grundstücks, Wohn-/Nutzfläche, Baujahr, Bodenrichtwert.
Die Erklärungen sind elektronisch zu übermitteln. Dies kann ab dem 1. Juli 2022 kostenlos über das Steuerportal “MeinELSTER” (www.elster.de) erfolgen. Hier finden sich die Formulare zur Grundsteuer unter „Formulare & Leistungen“. Ebenfalls kann die Übermittlung über Drittsoftware erfolgen.
Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung soll am 31. Oktober 2022 enden.
Zu zahlen ist die Grundsteuer nach neuem Recht jedoch erst ab dem Jahr 2025. Hierzu versenden die Städte und Gemeinden gesonderte Zahlungsaufforderungen.
Bis dahin erfolgt die Bemessung der Grundsteuer nach bisherigem Recht und der darauf basierenden Bemessungsgrundlage.
Service für Eigentümerinnen und Eigentümer
Als Service plant die Steuerverwaltung Rheinland-Pfalz, den Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundbesitz im Regelfall ein Informationsschreiben zuzusenden. Diesem Schreiben sind die der Steuerverwaltung vorliegenden Geobasisdaten zum jeweiligen Grundbesitz beigefügt (sog. Datenstammblatt als Ausfüllhilfe). Soweit diese Angaben aus Sicht der Erklärungspflichtigen zutreffend sind, können die entsprechenden Daten in die abzugebende Feststellungserklärung übernommen werden.
Das Datenstammblatt enthält Angaben zum Stichtag 1. Januar 2022, wie z. B.:
- Aktenzeichen,
- Flurstückskennzeichen,
- Lagebezeichnung,
- amtliche Fläche,
- Bodenrichtwert.
Folgende Daten müssen unter anderem von den Eigentümerinnen und Eigentümern selbst ermittelt werden:
- Wohn-/Nutzfläche (z.B. in Bauunterlagen zu finden),
- Anzahl der Wohnungen,
- Anzahl der Garagen/Tiefgaragenstellplätze,
- Baujahr.
Der Versand dieser Informationsschreiben ist in der Zeit von Mai bis Juli 2022 vorgesehen.
Ausgenommen von diesem Zeitfenster sind aktive land- und forstwirtschaftliche Betriebe, inklusive verpachtete Ländereien (Stückländereien). Hier werden gesonderte
Informationsschreiben im August 2022 versendet.
Grund für diese nachgelagerte Versendung ist die Komplexität der Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Im Zuge der Grundsteuerreform wurde die bewertungsrechtliche Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen punktuell neu geregelt. Das bedeutet u.a., dass Gebäude bzw. Gebäudeteile, die Wohnzwecken dienen und bisher im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bewertet wurden, zukünftig dem Grundvermögen zugeordnet und damit im Ergebnis der Grundsteuer B unterworfen werden. Hierfür benötigen die Finanzämter ausreichend Zeit zur Aktualisierung des Datenbestandes.
Wichtige Termine:
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Weitere Informationen finden sich unter: www.fin-rlp.de/grundsteuer