Naturschutzgebiet Mehlinger Heide

Naturschutzgebiet Mehlinger Heide 

Die Mehlinger Heide lädt ganzjährig zu einem außergewöhnlichen Spaziergang ein. Lassen Sie sich von dieser einzigartigen Natur verzaubern. Bitte achten Sie auf festes Schuhwerk, da sich die Wege in naturbelassenem Zustand befinden. Verlassen Sie die Wege zu Ihrer eigenen Sicherheit bitte nicht. 

Aus sicherheitsrelevanten Gründen hinsichtlich der Wegebeschaffenheit in der Mehlinger Heide wird es  auch zukünftig keine Kutschfahrten durch die Heide mehr geben. 

Impressionen aus 2022


ZUFÄLLIG ENTSTANDEN, BEWUSST ERHALTEN, NACHHALTIG BEGEISTERND

Wer würde wohl am Rande des deutschen Teils des grenzüberschreitenden UNESCO-Biosphärenreservates "Pfälzerwald - Vosges du Nord" eine Heidelandschaft vermuten? Und dazu noch eine der größten im Süden Deutschlands und eine der schönsten überhaupt? Wahrscheinlich nur Eingeweihte.

Lassen Sie sich begeistern von der Einzigartigkeit dieser Landschaft....

Am Schönsten ist die Heide natürlich während der Heideblüte die normalerweise Ende Juli beginnt, im August ihren Höhepunkt hat und dann im September langsam ausklingt. Aber auch zu allen anderen Jahreszeiten ist ein Besuch der Mehlinger Heide ein besonderes Erlebnis. Im Frühling, wenn man den Blick über die aufwachende Landschaft schweifen lassen kann, im Herbst, wenn es schon herbstlich duftet oder auch im Winter, wenn der Boden unter den Füßen knirscht. Am Besten erleben Sie es selbst.

NATUR- UND VOGELSCHUTZGEBIET "MEHLINGER HEIDE"

Das Gebiet der jetzigen Mehlinger Heide war in Teilen schon zur Zeit des 1. Weltkrieges als Truppenübungsplatz angelegt worden.

In den Jahren 1937 bis 1945 wurde das Gelände durch die deutsche Wehrmacht genutzt, nach Kriegsende übernahmen die französischen Stationierungsstreitkräften die Einrichtung. Ein kleinerer Teil im Osten war von den US-Streitkräften zunächst als Raketenbasis, dann als Fernmeldeeinheit genutzt worden. Im Zuge der Abrüstungsmaßnahmen nach Ende des kalten Krieges wurde die französische Garnison in Kaiserslautern aufgelöst und der Übungsplatz zum 17.6.1992 an die Bundesrepublik Deutschland zurückgegeben. Die Rückgabe der US-Flächen erfolgte zum 18.2.1994.

Das Gelände gliedert sich in den sog. „Großen Fröhnerhof“ und den sog. „Kleinen Fröhnerhof“ und bildet eine Fläche von insgesamt ca. 410 ha.

Bereits im Sommer 1992 betrieb das Umweltministerium von Rheinland-Pfalz die Unterschutzstellung aufgrund der besonderen Tier- und Pflanzenwelt, die sich als Folge der militärischen Nutzung eingestellt hatte.

Erst durch die Freigabe des Übungsplatzes war es möglich geworden, eine für die Ortsgemeinde Mehlingen akzeptable Trassenführung für die Autobahn zu finden, deshalb dauerte es dann nochmals bis zum 13.12.2001, bis die Rechtsverordung über das "Naturschutzgebiet Mehlinger Heide" erlassen werden konnte (veröffentlicht im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz vom 04.02.2002, Nr. 4, S. 251).

Um die Naturschutzbelange so wenig wie möglich zu beeinträchtigen, ist die Betretung des Geländes nur auf 2 gekennzeichneten Hauptwegen erlaubt. Aufgrund der Vielzahl der vorhandenen Panzerspuren ist deshalb die Schaffung von baulichen Lenkungsmaßnahmen unerlässlich.

Zur Steigerung der Attraktivität wurden entlang der Wanderwege Ruhezonen in Form von einfachen, robusten Holzbänken errichtet.

Im Randbereich des Gebietes (östlich der A63) befindet sich nahe des Heideparkplatzes Fröhnerhof der Eingang zum Heideerlebnispfad, der durch ein ebenso sehenswertes Heidegebiet führt. Ein Lehrpfad mit dem Markierungszeichen einer schwarzen Eule auf "grünem" Untergrund führt vorbei an einem "grünen Klassenzimmer", einem Duftdidaktum, einem "Insektenhotel" und weitere Attraktionen.

Die größere Heidefläche erreicht man nach der Überquerung der A63 (vom Parkplatz Fröhnerhof kommend oder vom zweiten nördlichen Zugang im Industriegebiet bei der Firma Becker aus kommend). Dieser "Heideweg" ist beschildert mit einer schwarzen Eule auf "pinkfarbenem" Untergrund. Auf der Anhöhe am Geländepunkt "Höhe 325" befindet sich eine Aussichtsplattform mit einem achteckigen Holzpavillon, dessen Dach flach geneigt und begrünt ist (in Anlehnung an die Ausführung im Außengelände des Biosphärenhauses Fischbach bei Dahn). Von diesem sogenannten "Feldherrenhügel" hat man eine herrlich Aussicht über das etwa 400 ha große Naturschutzgebiet, welches Teile der Gemarkungen Mehlingen, Baalborn und Neukirchen umfasst.

Ein dritter Weg, beschildert mit einer schwarzen Eule auf "gelbem" Hintergrund führt auf den "Waldweg", der verbunden ist mit dem "Heideweg". Alle Wege sind auf einer Schautafel an den Eingängen auf einer Karte dargestellt.

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der Mehlinger Heide, vor allem von Zwergstrauchheiden und Borstgrasrasen im Komplex mit offenen Sandflächen und Sandrasen sowie temporären Kleingewässern auf dem „Großen Fröhnerhof“, von Magerrasen im Komplex mit offenen Sandflächen und einem Teich auf dem „Kleinen Fröhnerhof“, ferner von naturnahen Gebüschen, Vorwald- und Waldgesellschaften im Anschluss an die zuvor genannten Biotoptypen sowie von extensiv genutztem Grünland im Bereich zwischen „Großem und Kleinem Fröhnerhof“

  • als überregional bedeutsamer Lebensraum typischer, seltener und gefährdeter an die o. g. Biotope gebundener wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere, insbesondere als Brutgebiet für Heidelerche, Ziegenmelker und andere gefährdete Vogelarten sowie als Lebensraum seltener und gefährdeter Heuschrecken, Schmetterlinge, Hautflügler und Libellen,
  • als größte zusammenhängende Heidefläche in der südlichen Landeshälfte,
  • wegen ihrer besonderen Eigenart und hervorragenden landschaftlichen Schönheit.

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

Insbesondere ist es verboten,

  1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
  2. Flächen als Lager-, Abstell-, Stell-, Sport-, Reit-, Campier-, Verkaufs-, Landesplatz, Garten, Gewässer oder für andere Zwecke anzulegen oder in Nutzung zu nehmen;
  3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;
  4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht zur Regelung des Verkehrs notwendig sind oder im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet oder der Kennzeichnung von Wegen einvernehmlich mit der oberen Landespflegebehörde abgestimmt wurden;
  5. Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
  6. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
  7. Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
  8. Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu verändern oder zu beseitigen oder ihren Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit zu verändern oder Oberflächenwasser zu benutzen;
  9. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren oder Weihnachtsbaumkulturen anzulegen;
  10. Grünland in Ackerland umzuwandeln;
  11. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume oder andere Biotope zu beseitigen oder zu schädigen,
  12. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
  13. Pilze zu sammeln;
  14. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
  15. Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
  16. Biozide oder Bodenverbesserungsmittel anzuwenden;
  17. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe zu lagern, abzulagern, einzubringen oder Verunreinigungen vorzunehmen;
  18. das Gebiet außerhalb gekennzeichneter Wege zu betreten oder Hunde unangeleint laufen zu lassen;
  19. zu reiten außer auf dem gekennzeichneten Reitweg im Bereich des „Kleinen Fröhnerhofes“;
  20. zu lagern, zu campieren, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
  21. Lärm zu verursachen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben sowie mit Fahrzeugen irgendeiner Art einschließlich Fahrrädern im Gelände oder auf den Wegen zu fahren oder zu parken;
  22. Trainingsläufe, Rallyes oder irgendwelche Veranstaltungen durchzuführen.

Die Verbote gelten nicht für Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind:

  1. zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise; für das Aufstellen von Wanderbienenständen, soweit eine einvernehmliche Abstimmung mit der Landespflegebehörde erfolgte;
  2. zur ordnungsgemäßen naturnahen forstwirtschaftlichen Bodennutzung;
  3. im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd und zur Errichtung einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als zwei Sitzgelegenheiten, die Bestimmungen des § 43 Absatz 2 Landesjagdgesetz bleiben unberührt;
  4. zur ordnungsgemäßen Unterhaltung und Nutzung der B 40, von Wegen und Leitungen; für einvernehmlich mit der Gemeinde und Landespflegebehörde abgestimmte Kutschfahrten auf gekennzeichneten Wegen im Bereich des „Großen Fröhnerhofes“ zur Besucherinformation;
  5. zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung und Altlastenbeobachtung und –sanierung in einvernehmlicher Abstimmung mit der Landespflegebehörde;
  6. zur Beseitigung und Renaturierung ehemaliger militärischer Anlagen und zur Dekontamination und Kampfmittelräumung oder zur Verkehrssicherung in einvernehmlicher Abstimmung mit der Landespflegebehörde;
  7. zum Bau und Betrieb der BAB A 63 und des Radweges entlang der B 40 gemäß der Festlegungen in den diesbezüglichen Zulassungsverfahren.