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Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater beantragen
Leistungsbeschreibung
Als Honorar-Finanzanlagenberater beraten Sie zu Finanzprodukten, wofür Sie ein Honorar vom Kunden erhalten. Sie sind unabhängig vom Produktanbieter und dürfen daher keine Provisionen oder
sonstigen Vorteile vom Anbieter der Finanzprodukte bekommen.
Arbeiten Sie hingegen provisionsbasiert, müssen Sie stattdessen eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler beantragen.
Als Honorar-Finanzanlagenberater sind Sie durch eine sogenannte Bereichsausnahme des Kreditwesengesetzes bzw. des Wertpapierinstitutsgesetzes auf bestimmte Finanzprodukte
beschränkt. Die Erlaubnis umfasst (wahlweise) drei Produktkategorien:
- Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen
- offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen.
- Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen.
- Vermögensanlagen
Die Erlaubnis kann einer natürlichen oder einer juristischen Person erteilt werden. Personen(handels)gesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene
Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) können die Erlaubnis nicht erhalten. Hier muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis beantragen.
Zusätzlich zur Einholung der Erlaubnis müssen Sie sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit auch in das Vermittlerregister eintragen lassen.
Ihre Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, sofern dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist.
Sie können nicht zugleich als Finanzanlagenvermittler tätig sein.
Verfahrensablauf
Um eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei Ihrer Behörde einreichen.
Gleichzeitig mit Ihrem Antrag können Sie auch die Eintragung in das Vermittlerregister beantragen.
Die zuständige Behörde prüft anhand Ihrer Angaben und eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Liegen alle Erlaubnisvoraussetzungen vor, erhalten Sie die Erlaubnis.
Voraussetzungen
- Sie müssen persönlich zuverlässig sein. Das heißt, dass Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages z. B. nicht wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden sind.
- Das gilt auch für Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind.
- Sie müssen über geordnete Vermögensverhältnisse verfügen. Das bedeutet z. B., dass über Ihr Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder Sie nicht in das Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts eingetragen sind.
- Sie müssen über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen.
- Sie müssen sachkundig sein, also z. B. „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau“ sein oder über eine gleichgestellte Berufsqualifikation verfügen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweise über persönliche Zuverlässigkeit, (z. B. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts)
- Nachweise über geordnete Vermögensverhältnisse (z. B. Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts und Auskunft des Insolvenzgerichts)
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
- Sachkundenachweis (z. B. Bescheinigung über bestandene IHK-Sachkundeprüfung, Abschlusszeugnis einer gleichgestellten Berufsqualifikation) (siehe weiterführende Hinweise)
- Handelsregisterauszug bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften
Hinweis: Welche Unterlagen in Ihrem konkreten Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular der zuständigen Behörde entnehmen.
Rechtsgrundlage
- § 34h Gewerbeordnung (GewO)
- § 34f Abs. 2-6 Gewerbeordnung
- § 11a Gewerbeordnung (GewO)
- § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)
- § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1a Kreditwesengesetz
- § 2 Abs. 6. S. 1 Nr. 8 Kreditwesengesetz
- Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (Finanzanlagenver-mittlungsverordnung – FinVermV)
Was sollte ich noch wissen?
Sofern Sie Mitarbeiter beschäftigen, die bei der Anlageberatung unmittelbar mitwirken, müssen Sie deren Zuverlässigkeit und Sachkunde sicherstellen und diese ebenfalls im Vermittlerregister eintragen lassen.
An wen muss ich mich wenden?
In Rheinland-Pfalz sind die örtlichen Gewerbeämter zuständig.
Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.