Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder

Die Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder bestimmt sich gemäß § 29 Abs. 2 Gemeindeordnung nach der Einwohnerzahl der Gemeinde.

Die dabei maßgebliche Einwohnerzahl ist die auf den 30. Juni des Vorjahres nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte Zahl der Personen, die in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben (§ 130 Abs. 1 Gemeindeordnung).

Für die Kommunalwahlen am 09. Juni 2024 wurden folgende Einwohnerzahlen ermittelt und die entsprechende Zahl der Ratsmitglieder wie folgt festgesetzt: