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- Die Entstehung der Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn
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- Die konstituierende Sitzung der Verbandsgemeindevertretung der Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn
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Familiennamen aus einem wichtigen Grund ändern
Leistungsbeschreibung
Das Namensrecht in Deutschland geht grundsätzlich davon aus, dass Ihr Name dauerhaft zu Ihnen gehört. Eine Änderung des Familiennamens ist in der Regel nur möglich bei:
- Eheschließung
- Scheidung
- Adoption
- sonstiger Änderung des Abstammungsverhältnisses
Wenn Sie Ihren Familiennamen ohne einen dieser Gründe ändern möchten, müssen Sie einen wichtigen Grund haben.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Ihr persönliches Interesse an der Änderung Ihres Namens gegenüber den Grundsätzen des Namensrechts überwiegt.
Wichtige Gründe können zum Beispiel sein:
- der Name ist schwer zu schreiben oder auszusprechen
- der Name belastet Sie psychisch
- der Name klingt anstößig oder lächerlich
- der Name bietet Anlass für unangemessene Wortspiele
Wenn Sie die Namensänderung beantragen, müssen Sie diese wichtigen Gründe darlegen. Wenn Ihnen Ihr Name lediglich nicht mehr gefällt, ist dies kein wichtiger Grund.
Die zuständige Behörde prüft die Gründe für die Änderung Ihres Familiennamens. Dazu kann sie Personen befragen, zum Beispiel:
- Familienangehörige
- Polizei oder Behörden
Ihre eigenen Kinder unter 5 Jahren erhalten ebenfalls den neuen Familiennamen. Kinder von 5 bis 14 Jahren können sich der Namensänderung anschließen oder tragen weiterhin ihren alten Namen. Jugendliche über 14 Jahren können sich der Namensänderung nicht anschließen, sondern müssen die Namensänderung selbst beantragen. Dazu ist aber Ihre Zustimmung als gesetzliche Vertreterin oder als gesetzlicher Vertreter notwendig.
Zuständige Stelle
Den Antrag können Sie bei Ihrer Gemeinde-, Verbandsgemeinde oder Stadtverwaltung abgeben. Diese ist für die Bearbeitung und Entscheidung zuständig.
Rechtsgrundlage