Vollzug der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen; Räum- und Streupflicht

Wir informieren über die wesentlichen Regelungen zur bestehenden Räum- und Streupflicht. Die Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn haben, jeweils durch Satzung auf der Grundlage des Landesstraßengesetzes, die Schneeräumung und das Bestreuen der Gehwege und Straßen bei Glätte (Winterdienst) auf alle Eigentümer oder Besitzer von bebauten und unbebauten Grundstücken, innerhalb der jeweiligen geschlossenen Ortslage, übertragen.

 

Wird durch Schneefälle die Benutzung von Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen.

Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und den Gehwegen nicht behindert und der Abfluss von Oberflächenwässern nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für Parkplätze.

 

Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Granulat) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu be-seitigen. Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten. Ihre Verwendung ist nur erlaubt

 

a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen, festgefahrene und festgetretene Eis- und Schneerückstände, Rutschbahnen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

 

b) an besonders gefährlichen Stellen der Gehwege, kombinierte Geh- und Radwege, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder –abgängen, starken Gefällen oder Steigungsstrecken oder ähnlichen Fußgängerverkehrsabschnitten.

 

In diesen Fällen ist die Verwendung von Salz auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden. Die Lagerung von salzhaltigem oder sonstige auftauende Mittel enthaltenem Schnee ist auf diesen Flächen nicht gestattet.

 


Die Räum- und Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege und kombinierte Geh- und Radwege. Ist kein Gehweg vorhanden, gilt ein Streifen von 1,50 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.  Je nach Witterung ist mehrmals zu räumen und streuen, so dass in den allgemeinen Verkehrszeiten von 7.00 Uhr – 20.00 Uhr keine Rutschgefahr besteht. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07:00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 09:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Wir bitten die Bevölkerung um Einhaltung der Straßenreinigungs- und Verkehrssicherungspflicht.

 

Verbandsgemeindeverwaltung

- Ordnungsbehörde -

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