Hundesteuer festsetzen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat.

    Das Halten von z.B. Blindenhunden, Diensthunden, Hunden von Forstbediensteten und Jagdaufsehern können je nach Gemeindesatzung von der Steuer befreit bzw. ermäßigt sein.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn

    Seit 2016 werden keine Hundesteuermarken in der Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn mehr ausgegeben.


    HUNDESTEUER

    OG Jahr "Volle Hunde" gefährliche Hunde
    1. 2. 3. 1. 2. 3.
    Enkenbach-Alsenborn 2026 30 72 168 624

    Fischbach 2026 42 84 96 336 492 660
    Frankenstein 2026 60 120 180 240 300 300
    Hochspeyer 2026 65 95 120 450 700 850
    Mehlingen 2026 24 60 84 504

    Neuhemsbach 2026 30 60 120 900

    Sembach 2026 24 60 84 660

    Waldleiningen 2026 60 100 100 370 570 570
  • Verfahrensablauf

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn

    Seit 2016 werden keine Hundesteuermarken in der Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn mehr ausgegeben.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Hundesteuersatzung/Haushaltssatzung festgelegt und ist somit je nach Gemeinde unterschiedlich. Den genauen Betrag entnehmen Sie bitte der jeweiligen Gemeindesatzung.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Anzeige hat in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Hundehaltung bzw. nach dem Zuzug in die Gemeinde zu erfolgen.

    Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wurde. Näheres hierzu regelt die jeweilige Hundesteuersatzung/Haushaltssatzung.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Bei Umzug in eine andere Kommune obliegt die Ummeldepflicht dem Hundehalter. Mit einer Ummeldung in eine andere Gemeinde können somit differenzierte Hundesteuerbeträge anfallen.

    Wenn Sie den Hund abgemeldet haben, bekommen Sie einen neuen Steuerbescheid. Sie müssen dann keine Steuern mehr für den Hund zahlen. Falls Sie zum Zeitpunkt der Abmeldung bereits Steuern gezahlt haben, bekommen Sie Geld entsprechend zurück.


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an Ihre Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung.

Zuständige Abteilungen

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Hilfe zur Barrierefreiheit

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