Personalausweis beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Als Person mit deutscher Staatsangehörigkeit können Sie sich einen Personalausweis ausstellen lassen.

    Wenn Sie 16 Jahre oder älter sind und keinen gültigen Reisepass besitzen, müssen Sie einen Personalausweis beantragen. 

    Sie können den Antrag bei Ihrer Personalausweisbehörde in der Stadt beziehungsweise Gemeinde stellen, wo Sie Ihre Hauptwohnung haben. Das ist in der Regel das Rathaus oder Bürgeramt. 
    Liegt ein wichtiger Grund vor, können Sie den Personalausweis auch bei einer Behörde jeder anderen Stadt oder Gemeinde beantragen. Dadurch können zusätzliche Kosten entstehen.

    Alle ab Juli 2017 ausgestellten Personalausweise verfügen automatisch über eine aktivierte Online-Ausweisfunktion. Damit können Sie sich online gegenüber Behörden und Unternehmen ausweisen. Den Online-Ausweis dürfen Sie nach Ihrem 16. Geburtstag verwenden. Wenn Sie einen Personalausweis beantragen, erhalten Sie eine Einmal-PIN, um eine selbstgewählte sechsstellige PIN setzen zu können. Danach können Sie den Online-Ausweis nutzen.

    Wenn Sie Ihren Personalausweis beantragen, werden die Abdrücke Ihrer beiden Zeigefinger auf einem Chip des Ausweises gespeichert. Kinder unter 6 Jahren sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

    Ihr Personalausweis wird ungültig, bevor die Geltungsdauer abläuft, wenn

    • Eintragungen nicht mehr zutreffen oder
    • Ihr Foto nicht mehr eindeutig für Identifizierungen geeignet ist. Das kann insbesondere bei Ausweisen für Säuglinge oder Kleinstkinder der Fall sein

    Ausnahme: Ändert sich nur Ihre Anschrift oder Ihre Körpergröße, wird Ihr Personalausweis dadurch nicht ungültig.

    In allen Ländern der Europäischen Union (EU) sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz können Sie mit Ihrem gültigen Personalausweis einreisen. Ein Reisepass ist nicht zwingend notwendig.

  • Voraussetzungen

    • Sie beziehungsweise das Kind, für das der Antrag gestellt werden soll, besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit
    • bei Kindern unter 16 Jahre: 
      • Sie sind erziehungsberechtigt.
      • Ihr Kind ist bei der Antragstellung anwesend.

    Wenn Sie einen Personalausweis außerhalb der Stadt oder der Gemeinde, in der Sie Ihre Hauptwohnung haben, beantragen:

    • Sie legen einen wichtigen Grund dar, warum Sie den Personalausweis nicht bei der Personalausweisbehörde in der Stadt mit Ihrer Hauptwohnung beantragen.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Identitätsnachweis, zum Beispiel
      • alter Personalausweis
      • gültiger Reisepass beziehungsweise Kinderreisepass
    • biometrisches digitales Passfoto: angefertigt vor Ort in der Behörde oder von einem registrierten inländischen Fotodienstleister (Fotografin oder Fotograf)
    • gegebenenfalls Geburtsurkunde
    • gegebenenfalls Urkunde mit aktueller Namensführung, zum Beispiel
      • Geburts-, Heirats-, Eheurkunde 
      • Familienbuch
      • Erklärung über die Namensführung
    • bei Antrag für Kinder unter 16 Jahren:
      • Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, wenn ein sorgeberechtigtes Elternteil nicht anwesend ist
      • bei nur einer erziehungsberechtigten Person zusätzlich der Sorgerechtsnachweis
      • Original oder Kopie des Identitätsnachweises der erziehungsberechtigten Personen, die nicht anwesend ist
  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn

    Seit 07.02.2026 gelten neue Gebühren

    § 1 Gebühren für Ausweise

    (1) Für die Ausstellung eines Personalausweises sind folgende Gebühren zu erheben:

    1.
    27,60 Euro Euro für einen Personalausweis, dessen Inhaber im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist,
    2.
    46 Euro in allen anderen Fällen.

    (2) Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises oder eines Ersatz-Personalausweises ist eine Gebühr von 10 Euro zu erheben. Wird neben dem Personalausweis auch ein vorläufiger Personalausweis beantragt, ist zusätzlich eine Gebühr nach Satz 1 zu erheben.

    (3) Die Gebühren nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung vorgenommen wird auf Veranlassung der antragstellenden Person

    1.
    außerhalb der behördlichen Dienstzeit oder
    2.
    von einer nicht zuständigen Behörde.

    (4) Die Gebühr nach Absatz 1 ist anzuheben

    1.
    um 30 Euro, wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird,
    2.
    um 43 Euro, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird,
    3.
    um 15 Euro, wenn eine Übergabe nach § 18 Absatz 2 der Personalausweisverordnung erfolgt,
    4.
    um 6 Euro, wenn das Lichtbild durch die Personalausweisbehörde gefertigt wurde.

    (5) Gebührenfrei ist die Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis nach § 19 Absatz 1 der Personalausweisverordnung.

    (6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist. Eine Bedürftigkeit im Sinne von Satz 1 liegt nicht schon dann vor, wenn Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen werden.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Sie müssen sofort einen neuen Personalausweis beantragen, wenn

    • die Gültigkeit Ihres alten Personalausweises abgelaufen ist,
    • Sie über 16 Jahre alt sind und
    • Sie kein gültiges Passdokument besitzen.

    für Antragstellende unter 24 Jahren

    Geltungsdauer: 6 Jahre

    für Antragstellende ab 24 Jahren

    Geltungsdauer: 10 Jahre

  • Bearbeitungsdauer

    Ab Antragstellung dauert es in der Regel mindestens 2 Wochen, bis Sie Ihren Personalausweis im Bürgeramt abholen können.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Wird Ihr Personalausweis gestohlen oder kommt er Ihnen abhanden, müssen Sie dies bei der Polizei oder bei einer Personalausweisbehörde melden. In diesen Fällen wird der Online-Ausweis durch die Behörde bei der Sperrhotline gemeldet und die Sperrung veranlasst.

    Das ab dem 2. August 2021 eingeführte EU-Logo auf der Vorderseite des Personalausweises führt nicht dazu, dass Ausweise ohne dieses Logo ungültig werden.

  • Kurztext

    • jede Person mit deutscher Staatsbürgerschaft kann einen Personalausweis beantragen
    • Personen müssen Personalausweis beantragen, wenn
      • sie über 16 Jahre sind und
      • kein gültiges Passdokument (Reisepass oder vorläufiger Reisepass) besitzen
    • Online-Ausweisfunktion
      • bei ab Juli 2017 ausgestellten Personalausweisen automatisch aktiviert
      • ermöglicht digitale Identifizierung gegenüber Behörden oder Unternehmen, wenn eine selbst gewählte, 6-stellige PIN gesetzt wurde
    • für Kinder unter 16 Jahre können nur erziehungsberechtigte Personen einen Antrag stellen
    • Gültigkeit des Personalausweises verfällt vorzeitig, wenn 
      • Eintragungen nicht mehr zutreffen
      • das Lichtbild eine eindeutige Feststellung der Identität nicht mehr zulässt
    • Änderung der Anschrift führt nicht zur Ungültigkeit

An wen muss ich mich wenden?

Personalausweisbehörde am Wohnort

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

Hilfe zur Barrierefreiheit

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    2. Farben umkehren

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  • Bildschirmlupe

    Drücken sie folgende Tastenkombinationen, um die Bildschirmlupe zu verwenden:

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