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Verkaufsoffener Sonntag
Leistungsbeschreibung
Zur Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe und der Arbeitsruhe des Verkaufspersonals sind Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen. Pro Jahr dürfen maximal vier allgemeine verkaufsoffene Sonntage pro Gemeinde durch Rechtsverordnung freigegeben werden. Gegenüber der Gemeinde besteht kein Anspruch auf Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen. Die zugelassene Öffnungszeit darf fünf Stunden nicht überschreiten; sie darf nicht in der Zeit zwischen 6 und 11 Uhr liegen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es ist ein Antrag vorzulegen, aus dem hervorgeht, wer der Veranstalter ist, z. B. Werbegemeinschaft der Stadt XY, wann der verkaufsoffene Sonntag sein soll und in welchem Bezirk er stattfinden soll.
Welche Fristen muss ich beachten?
Da ein Anhörverfahren vorgeschrieben ist, sollte der Antrag ca. sechs Wochen vor dem geplanten verkaufsoffenen Sonntag bei der Behörde eingehen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Es ist erforderlich, dass die Gemeinden als Verordnungsgeber vor einer Entscheidung zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages eine ausreichende Abwägung zwischen dem Regelungsbedürfnis für die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntages und dem Schutzgut des Sonntages vornehmen. Diese Abwägungsentscheidung ist als Begründung dem Entwurf der RVO bei der Anhörung der Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen und anderer relevanter Institutionen beizufügen.
Zu beachten ist, dass aus Gründen des Feiertagsschutzes keine Feiertage freigegeben werden können. Das Ladenöffnungsgesetz bestimmt ferner, dass am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, an Adventssonntagen im Dezember sowie an Sonntagen, auf die ein Feiertag fällt, keine Offenhaltung von Verkaufsstellen zugelassen werden darf.
Die Freigabe des 1. Adventsonntages im November ist möglich. Es dürfen keine „aufeinanderfolgenden“ Sonntage freigegeben werden. Die jeweilige Freigabe ist gemeindebezogen zu sehen.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Ordnungsbehörden (Ordnungsämter) der verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte.