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Aus aktuellem Anlass: Letzte Erinnerung an die Nachweispflicht für ältere Kamin- und Kachelöfen (Einzelraumfeuerungsanlagen) nach der 1. BImSchV
Nach § 26 der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) dürfen diese Anlagen nur noch weiterbetrieben werden, wenn die Einhaltung folgender Grenzwerte nachgewiesen wurde:
- Staub: 0,15 g/m3
- Kohlenmonoxid (CO): 4 g/m3
Konnte dieser Nachweis (z. B. durch eine Herstellerbescheinigung oder eine Messung des Schornsteinfegers) nicht erbracht werden, mussten die Anlagen je nach Datum auf dem Typschild zu folgenden Stichtagen nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden:
Datum auf dem Typschild | Ablauf der gesetzlichen Frist |
Bis einschließlich 31.12.1974 oder Datum nicht mehr feststellbar | 31.12.2014 |
01.01.1975 bis 31.12.1984 | 31.12.2017 |
01.01.1985 bis 31.12.1994 | 31.12.2020 |
01.01.1995 bis 21.03.2010 | 31.12.2024 |
Gesetzliche Ausnahmen: Von dieser Sanierungs- und Nachrüstungspflicht gänzlich ausgenommen sind:
- Nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt.
- Offene Kamine.
- Badeöfen.
- Grundöfen (das sind Einzelraumfeuerungsanlagen als Wärmespeicheröfen/Kachelöfen aus mineralischen Speichermaterialien, die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt werden).
- Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt.
- Kamine und Öfen, die vor 1950 hergestellt oder errichtet wurden (historische Öfen).
Über den genauen Zeitpunkt, wann eine Einzelraumfeuerungsanlage nachgerüstet oder ausgetauscht werden musste, wurden die Betreiber im Rahmen der ohnehin regelmäßig durchzuführenden Feuerstättenschau vom zuständigen Schornsteinfeger rechtzeitig informiert. Außerdem kann diese Information dem Feuerstättenbescheid entnommen werden.
Was ist zu tun?
Bitte teilen Sie uns bis zum 30.08.2026 schriftlich mit, ob Ihre Anlage (sofern sie nicht unter die oben genannten Ausnahmen fällt) bis zu diesem Zeitpunkt die Emissionsanforderungen nach § 26 der 1. BImSchV erfüllt, ob Ihre Anlage mit einer geeigneten Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nachgerüstet wurde oder ob Ihre Anlage erneuert bzw. stillgelegt wurde/wird.
Übersenden Sie den entsprechenden Nachweis (Bescheinigung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder Fachunternehmererklärung) innerhalb dieser Frist an:
Fachbereich Ordnungsbehörde
Verbandsgemeindeverwaltung Enkenbach-Alsenborn
Hauptstraße 18
Fachbereich Ordnungsbehörde
Wir weisen darauf hin, dass der unzulässige Weiterbetrieb einer nicht zertifizierten oder nicht nachgerüsteten Anlage eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Verbandsgemeindeverwaltung
Enkenbach-Alsenborn
- Ordnungsbehörde